Landespressekonferenz Hessen
 

Satzung 

  1. Die Landespressekonferenz Hessen ist eine freie Arbeitsgemeinschaft hauptberuflich tätiger Journalisten. Sie hat die Rechtsform eines nicht-eingetragenen Vereins. Die Landespressekonferenz hat den Zweck, die journalistische Arbeit ihrer Mitglieder zu erleichtern und deren gemeinsame Interessen gegenüber Landtag und Landesregierung sowie Interessen- und Berufsverbänden zu wahren und gleichzeitig die Wünsche und Anregungen ihrer Mitglieder gegenüber diesen Institutionen zu vertreten. Journalistische Eigeninitiative darf durch die LPK nicht beeinträchtigt werden.
  2. Als Mitglied kann in die LPK nur aufgenommen werden, wer nachweislich als Journalist/in hauptberuflich und regelmäßig tätig und schwerpunktmäßig mit der selbstständigen Berichterstattung über das landespolitische Geschehen in Hessen befasst ist.
    Mitglied kann auch werden, wer nachweislich und regelmäßig als Vertreter/in eines Mitglieds arbeitet.
    Mitarbeiter von Presse- und Informationsabteilungen öffentlicher Institutionen, Parteien und von Verbänden können nicht Mitglieder der LPK Hessen werden.
    Außerordentliche Mitglieder werden nicht aufgenommen.
  3. Organe der LPK sind die Mitgliederversammlung und der dreiköpfige Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse - beispielsweise zur Schlichtung in Streitfällen - bestellen.
  4. Die Mitgliederversammlung muss zweimal im Jahr - im Regelfall kurz vor der Sommerpause und kurz vor der Weihnachtspause  - tagen. Über ihren Verlauf muss ein Protokoll geführt werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder der Landespressekonferenz anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit dieser Versammlung wird mit der Einladung vorsorglich jeweils eine zweite Mitgliederversammlung einberufen. Diese beginnt eine Viertelstunde nach dem ursprünglich anberaumten Termin und kann ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden fassen. Für Entscheidungen über die Satzung sowie über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder für ein Jahr gewählt. Erst beim dritten Wahlgang gilt die einfache Mehrheit. Mandate und Stimmrechte sind nicht übertragbar.
  6. Der Antrag auf Mitgliedschaft in der LPK Hessen kann nur schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit. Ein ablehnender Bescheid muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet zu werden.
  7. Die Mitgliedschaft in der LPK endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen werden.
    Gründe für den Ausschluss sind der Verstoß gegen den Zweck und die Interessen der LPK, die Schädigung ihres Ansehens oder der Bruch einer vereinbarten Vertraulichkeit. Über die Ausschlussgründe muss der Betroffene schriftlich vom Vorstand informiert werden. Dem Betroffenen muss die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Über einen Ausschluss entscheidet auf Antrag eines Mitglieds die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden.
    Bei freiwilligem Austritt oder einem Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückvergütung von bereits gezahlten Mitgliedsbeiträgen. Ungeachtet des Zeitpunkts des Austritts ist der Beitrag für das laufende Jahr zu zahlen.
  8. Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Beitrag muss jeweils im ersten Quartal des Jahres gezahlt werden. Wer - trotz Mahnung - zwei Jahre lang keine Beiträge zahlt, verliert automatisch ohne weitere Anhörung seine Mitgliedschaft. Stichtag ist jeweils der 31. März eines Jahres.
  9. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Veränderungen in seiner Tätigkeit dem Vorstand der LPK unverzüglich mitzuteilen. Stellen sich nach der Aufnahme die gemachten Angaben als falsch heraus, so erlischt die Mitgliedschaft.
  10. Diese Satzung tritt am 11. Dezember 2012 in Kraft.